Pflichten des Unternehmers

MBS-Differenzstromwandler

Die MBS-Differenzstromwandler lassen sich an Universalmessgeräte von PQ Plus anschließen (Quelle: MBS/PQ-Plus)

In der DGUV-Vorschrift 3 heißt es wörtlich unter § 5 Prüfungen: „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.“ Und zwar „vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandhaltung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“ sowie in bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.

Nach Auskunft der BG ETEM handelt es sich in der Tabelle 1 A der DGUV-Vorschrift 3 um Richtwerte, die sich über Jahre etabliert haben. Auch in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) werden die bewährten Prüffristen oftmals nur empfohlen. Es stellt sich nun die Frage, auf welcher Grundlage die Prüffristen der ortsfesten Anlagen bemessen werden sollen, wenn es sich bei den Werten in der Tabelle 1 lediglich um Richtwerte handelt. Ein Abweichen von den vorgeschlagenen Prüffristen sollte im Bedarfsfall begründbar sein. Hinweise in der DGUV-Vorschrift 3 sucht man vergeblich. Seit der Veröffentlichung im Jahr 1979 hat es keine Änderung dieser Vorschrift gegeben.

Hilfreich ist die deutlich jüngere DGUV-Information 203-071 (Ausgabedatum 2020.01). Hier heißt es unter Punkt 7 „Prüffristen“: „Das Festlegen der Prüffristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung liegt in der Verantwortung des Unternehmers. Die Gefährdungsbeurteilung muss fachkundig durchgeführt werden. Prüffristen sind unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation beim Betrieb der Anlagen und Betriebsmittel zu ermitteln und in der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Als Entscheidungshilfe für die Festlegung von Prüffristen können die Empfehlungen aus den Durchführungsanweisungen zu §5 der DGUV-Vorschrift 3 und 4 herangezogen werden. Diese Werte sind Richtwerte für normale Betriebs- sowie Umgebungsbedingungen und haben einen orientierenden Charakter. Eine ungeprüfte Übernahme der vorgeschlagenen Prüffristen ohne Berücksichtigung der eigenen betrieblichen Situation kann bei zu langen Prüffristen dazu führen, dass gefährliche Mängel nicht rechtzeitig festgestellt werden.“

Unter diesem Text ist noch der bereits bekannte Hinweis aus der DGUV-Vorschrift 3 angeführt: „Prüffristen sind keine Wunschfristen. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. (§ 5, Abs. 1,2. DGUV Vorschrift 3 und 4).“

Das Kapitel schließt mit der folgenden Feststellung: „Diese Forderung kann dazu führen, dass die tatsächlichen Prüffristen gegenüber den Richtwerten der Tabellen je nach betrieblicher Situation deutlich verkürzt werden müssen oder aber verlängert werden können.“

Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für Prüffristen

Grundlage für die zu ermittelnden Prüffristen ist nach den obigen Ausführungen eine Gefährdungsbeurteilung gemäß TRBS 1111. Hierbei können durchaus Prüffristen ermittelt werden, die über die vorgeschlagenen vier Jahre hinausgehen. Dies ist nach dem DGUV-Regelwerk also zulässig.

Trotz der regelgerechten Festlegung der Prüffrist für die Wiederholungsprüfung kann die Anlage bzw. Maschine durch nicht vorhersehbare Umstände ausfallen. Um diesem Szenario entgegen zu wirken wird in einigen innovativen Industriebereichen bzw. kritischen Liegenschaften bereits die vorausschauende Wartung (Predictive Maintenance) praktiziert. Auf Grundlage von gewonnenen Zustandsdaten per Sensoren können die Inspektionsoder Wartungszeitpunkte einer Maschine bzw. Anlage präzise prognostiziert werden.

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