Abbildung von Industrie

(Quelle: Schwank)

Es gilt grundsätzlich, dass 65 % der Heizenergie ab dem Jahr 2024 regenerativ eingebrachten werden muss. Als regenerative Energien zählen Strom, Wasserstoff und Bio-Flüssiggas. Für Nichtwohngebäude wie Hallen über vier Meter Raumhöhe, hat der Gesetzgeber einige Ausnahmen formuliert. Die Vorgaben werden schrittweise, abhängig ob es sich um Bestandsgebäude oder Neubauten handelt sowie von der Größe einer Stadt bzw. Kommune und der damit verbundenen Wärmeplanung, in Kraft treten.

Das neue GEG kommt schrittweise

Das GEG gilt für Neubauten ab 2024, für Bestandsbauten in Gemeinden mit mehr als 100000 Einwohnern ab dem 30. Juni 2026 und für Bestandsbauten in Gemeinden mit bis zu 100000 Einwohnern ab dem 30. Juni 2028, wenn bis dahin keine kommunale Wärmeplanung vorliegt.

Werden seit Jahresbeginn Öl- oder Gasheizungen eingebaut, müssen diese ab 2029 mindestens 15 %, ab 2035 mindestens 30 % und ab 2040 mindestens 60 % der Wärme aus grünem oder blauem Wasserstoff oder Biomasse (Bio-Methan oder Bio-Propan) erzeugen können. Zudem gibt es vor dem Einbau der neuen fossilen Heizungen eine Beratungspflicht. Beraten können beispielsweise Energieberater, Installateure, Schornsteinfeger oder die Hersteller selbst.

Auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz findet man das GEG als Ganzes für Wohngebäude und Nichtwohngebäude (Industriebau): www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/ Dossier/geg-gesetz-fuer-erneuerbares-heizen.html

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