Übergangsfristen für Gas-und Ölheizungen in Hallen

Für Hallen mit über 4 m Deckenhöhe gibt es im neuen GEG Ausnahmeregelungen, die es ermöglichen, sich von der Erfüllungspflicht der 65 % erneuerbaren Heizenergie zu befreien. (Quelle: Schwank)
Für Hallen mit über 4 m Deckenhöhe gibt es im neuen GEG Ausnahmeregelungen, die es ermöglichen, sich von der Erfüllungspflicht der 65 % erneuerbaren Heizenergie zu befreien.
So dürfen fossil befeuerte Heizungen laut dem neuen GEG noch lange Zeit repariert werden. Erst wenn die Heizung havariert ist, also nicht mehr repariert werden kann und komplett getauscht werden muss, treten Übergangsfristen in Kraft. In diesen Fällen darf für bis zu fünf Jahre eine fossil betriebene Heizung eingebaut werden (Gas oder Ölheizung). Für dezentrale Heizungen oder Hallen mit über 4 m Höhe, gibt es darüber hinaus die nachfolgenden Ausnahmeregelungen:
1. Der Tausch von einzelnen Geräten (Infrarotstrahler oder Warmluftheizungen) kann über zehn Jahre erfolgen. Die Frist beginnt nach Tausch des ersten Strahlers oder Warmluftgeräts. So muss nach spätestens elf Jahren die 65-%-Regel erfüllt werden. Dabei sollten vernünftigerweise die einzelnen Strahler oder Warmluftgeräte gegen die beste verfügbare Technik getauscht werden. Ab dem ersten Tausch bleiben demnach noch 10 Jahre Zeit das Heizungssystem rein fossil zu betreiben. Mit Beginn des elften Jahres hat der Betreiber ein Jahr Zeit, um auf 65 % erneuerbare Wärme umzurüsten.
2. Wenn beim Tausch der alten Heizanlage gegen eine komplett neue Heizung 40 % Energie eingespart werden kann, gilt die Ausnahmeregelung, dass das neue (fossile) System bis Ende 2044 weiterbetrieben werden kann, etwa bei einem Wechsel von einer alten Warmluftheizung durch eine neue und effiziente Dunkelstrahler-Anlage.
3. Falls die Einsparungswerte nicht ganz zu erzielen sind, etwa weil bereits effiziente Gasstrahler ausgetauscht werden, aber eine Einsparung von mindestens 25 % erzielt werden kann, muss nur anteilig die 65 % ErneuerbareEnergie-Pflicht eingehalten werden. Wichtig ist: Jegliche Effizienzgewinne beispielsweise durch Verbesserung der Bauphysik, Deckenventilatoren, RLT-Anlagen, Abwärmenutzung oder Solarthermie gehen in die Betrachtung des Endenergieverbrauchs mit ein.
Optionen zur Erfüllung des 65%igen regenerativen Anteils
Das GEG ist grundsätzlich technologieoffen. Es sind pauschale Erfüllungsoptionen vorgegeben, welche der Gesetzgeber ohne weiteren Nachweis anerkennt. Doch darüber hinaus können auch individuelle Lösungsoptionen umgesetzt werden, die dann jedoch über einen Nachweis nach der DIN 18599 den Einsatz von 65 % regenerativer Wärme darlegt.
Elektrische Wärmepumpen und Hybrid-Lösungen
Wärmepumpen sind eine einfache Art, das neue GEG zu erfüllen. Diese sind flexibel einsetzbar, energieeffizient, förderfähig und erfüllen pauschal den vorgeschriebenen 65-%-Anteil an regenerativer Energie. Der große Nachteil: Die Investitions- und auch die Installationskosten liegen rund 4-mal über dem Niveau einer Gas-Strahlungsheizung. Abhängig von der Architektur und dem Nutzungsprofil der Halle, können auch die Energiekosten, die einer Strahlungsheizung übersteigen.
Unter Hybridlösung wird die Kombination aus mindestens zwei unterschiedlichen Wärmeerzeugern verstanden. Zum Beispiel elektrische Wärmepumpen in Verbund mit einer Strahlungsheizung. Dabei wird die Grundlast von den Wärmepumpen übernommen, die Spitzenlast an extrem kalten Tagen, in denen der Wirkungsgrad der Wärmepumpen nachlässt, von der Strahlungsheizung abgedeckt. Das spart Geld und Energie: im Vergleich zur „Nur-Wärmepumpenlösung“ lassen sich Investitionskosten von bis zu 50 % einsparen.